Hinweise zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei Kündigung im laufenden Jahr
Liebe Vereinsmitglieder,
einige von euch haben im Laufe des Jahres ihre Mitgliedschaft bei uns gekündigt – was wir sehr bedauern. Wir danken euch für eure bisherige Verbundenheit mit dem Verein und wünschen euch für die Zukunft alles Gute.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass laut unserer Vereinssatzung (§ 4 „Mitgliedschaft“) eine Kündigung nur zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Eine außerordentliche Kündigung zum 30.06.2026 ist satzungsgemäß nicht vorgesehen. Die vollständige Satzung könnt ihr auf unserer Homepage unter dem Menüpunkt „Verein“ > „Mitgliedschaft“ einsehen.
Das bedeutet:
Auch bei einer bereits ausgesprochenen Kündigung bleibt die Mitgliedschaft – und damit auch die Beitragspflicht – bis zum 31.12.2026 bestehen.
Wir bitten euch daher, den fälligen Beitrag ordnungsgemäß zu entrichten und nicht zurückzubuchen.
Alle Mitglieder, die ihre Kündigung bei uns eingereicht haben, erhalten bis spätestens Dezember 2026 eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit dem offiziellen Beendigungsdatum der Mitgliedschaft.
Bei Fragen oder Problemen zögert bitte nicht, uns zu kontaktieren – es gibt nichts, was man nicht gemeinsam klären kann.
Vielen Dank für euer Verständnis und eure Fairness!
Mit sportlichen Grüßen
Euer Vorstand
Hinweise zur rechtlichen Grundlage für die rückwirkende Beitragsabrechnung
Um mögliche Missverständnisse auszuräumen, möchten wir euch darüber informieren, dass die rückwirkende Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen rechtlich zulässig ist.
Gemäß §§ 38, 39 und 40 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie unserer Vereinssatzung besteht die Mitgliedschaft – und damit auch die Beitragspflicht – bis zum satzungsgemäßen Austrittsdatum fort.
Das bedeutet: Auch bei verspäteten Einzug oder nachträglicher Abbuchung bleibt der Anspruch des Vereins auf Beitragszahlung bestehen.
Diese Regelung ist allgemein gültig für eingetragene Vereine und stellt sicher, dass der Verein seine Aufgaben im Sinne aller Mitglieder verlässlich erfüllen kann.
Verjährungsfrist für rückständige Mitgliedsbeiträge
Zur Information: Offene Mitgliedsbeiträge unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB, die drei Jahre beträgt.
Das bedeutet: Der Verein kann rückständige Beiträge grundsätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen – gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Beitrag fällig war.
Diese Regelung ist gesetzlich festgelegt und gilt auch für Mitgliedsbeiträge in eingetragenen Vereinen.
Bei Fragen oder Unklarheiten zu eurer Beitragssituation wendet euch gerne direkt an uns – wir finden gemeinsam eine Lösung.
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